Viele Betriebe erleben es bereits: Die Bezirksregierung bzw. Arbeitsschutzbehörden sind deutlich häufiger vor Ort. Hintergrund ist eine klare gesetzliche Neuerung im Arbeitsschutz.
Die neue 5%-Regel
Seit 2026 gilt eine verbindliche Vorgabe: Mindestens 5 % aller Betriebe müssen pro Jahr von den Behörden kontrolliert werden. Das schreibt das Arbeitsschutzgesetz im § 21 vor.
Diese sogenannte Mindestbesichtigungsquote ist bundesweit vorgeschrieben und betrifft alle Branchen.
Warum das eingeführt wurde
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Geschehnisse der Vergangenheit und der Coronakrise:
- In den vergangenen Jahren wurden zu wenige Betriebe kontrolliert
- Die tatsächliche Kontrolldichte lag oft unter 1 %
- Teilweise wurden Betriebe jahrelang gar nicht besucht
Konsequenz: Der Arbeitsschutz wurde vielerorts nicht ausreichend durch die Behörden überprüft.
Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde deshalb eine verbindliche Untergrenze geschaffen, um:
- einheitliche Standards in ganz Deutschland sicherzustellen
- Arbeitsbedingungen wirksam zu verbessern
- und den Vollzug des Arbeitsschutzes insgesamt zu stärken.
Was das konkret für Betriebe bedeutet
Die wichtigste Veränderung aus der Praxis:
- Mehr Betriebsbesuche durch die Behörden (Bezirksregierung, Staatliches Amt für Arbeitsschutz …)
- höhere Wahrscheinlichkeit für einen Besuch der Behörde und kontrolliert zu werden
- stärkerer Fokus auf Systemprüfung und nicht nur dem Einzelmangel.
Geprüft wird vor allem, ob der Arbeitsschutz im Betrieb strukturiert organisiert und umgesetzt wird – z. B.:
- Vorhandensein der Gefährdungsbeurteilung inkl. psychischer Belastung
- Durchgeführte Unterweisungen
- Betriebsanweisungen
- Organisation des Arbeitsschutzes
Muss die Behörde sich ankündigen?
Nein. Kontrollen können angekündigt oder unangekündigt erfolgen.
Wichtig: Es geht nicht mehr nur um „reine Kontrolle“, sondern um die Bewertung des gesamten Arbeitsschutzsystems im Unternehmen.
Einordnung aus der Praxis
Die 5‑%-Quote ist ein echter Paradigmenwechsel:
- Weg von sporadischen Kontrollen
- hin zu einer systematischen und flächendeckenden Aufsicht
Für Unternehmen bedeutet das ganz klar: Arbeitsschutz muss dauerhaft funktionieren – nicht nur „für den Prüftermin“.
Die häufigeren Behördenbesuche sind kein Zufall, sondern gesetzlich gewollt – Ziel ist mehr Sicherheit und mehr Verbindlichkeit im Arbeitsschutz.
Fazit & Handlungsempfehlung
Das Wichtigste in Kürze – so setzen Sie die Erkenntnisse aus diesem Beitrag im Betrieb um:
- Strukturen im Arbeitsschutz prüfen und ggf. aufbauen
- Dokumentation vollständig und aktuell halten
- Gefährdungsbeurteilung inkl. psychischer Belastung erstellen
- Unterweisungsnachweise lückenlos führen
- Arbeitsschutz aktiv leben – nicht nur für den Prüftermin
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die 5-%-Regel genau?
Die Mindestbesichtigungsquote von 5 % pro Jahr ist seit 2026 verbindlich und in § 21 ArbSchG geregelt.
Welche Betriebe sind betroffen?
Die Quote ist bundesweit vorgeschrieben und betrifft alle Branchen – vom Handwerksbetrieb bis zum Großunternehmen.
Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?
Die Behörde bewertet nicht mehr nur Einzelmängel, sondern das gesamte Arbeitsschutzsystem. Festgestellte Mängel müssen behoben und dokumentiert werden.
Ist die Gefährdungsbeurteilung wirklich Pflicht?
Ja. Die Gefährdungsbeurteilung inkl. psychischer Belastung ist zentraler Prüfgegenstand und für Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend.
Wie bereite ich meinen Betrieb optimal vor?
Arbeitsschutz sollte dauerhaft prüfungsbereit sein: Strukturen prüfen, Dokumentation aktuell halten und Unterweisungen lückenlos führen.
Wie kann Service BAB helfen?
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Autor
Guido Burckert
Experte für Arbeitssicherheit und Brandschutz, Akademieleiter der Bildungsakademie für Arbeitssicherheit und Brandschutz in Herne. Über 20 Jahre Erfahrung in der betrieblichen Praxis.
