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§ 5 ArbSchG · § 6 ArbSchG · DGUV

Gefährdungsbeurteilung: das Dokument, nach dem zuerst gefragt wird

Erstellung, Aktualisierung und Qualifizierung Ihrer Beschäftigten nach § 5 ArbSchG – inklusive psychischer Belastung.

Bei einem Unfall oder einer Betriebsbesichtigung ist die Gefährdungsbeurteilung das erste Dokument, das verlangt wird. Fehlt sie oder ist sie veraltet, greift die Haftung unmittelbar. Wir erstellen sie so, dass sie im Alltag benutzbar bleibt – nicht als Ordner, den niemand öffnet.

  • 01

    Arbeitsplatzbezogen statt generisch

    Wir beurteilen Tätigkeiten, nicht Branchenklischees – mit Begehung, Gespräch und Auswertung.

  • 02

    Psychische Belastung inbegriffen

    Seit 2013 ausdrücklich Teil der Pflicht nach § 5 ArbSchG. Wir setzen das ohne aufgeblähte Befragungsapparate um.

  • 03

    Maßnahmen mit Verantwortlichkeit und Frist

    Jede Maßnahme bekommt einen Namen und ein Datum. Sonst passiert nichts.

  • 04

    Wirksamkeitskontrolle nach § 3 ArbSchG

    Wir prüfen im Folgetermin, ob die Maßnahmen im Betrieb angekommen sind.

Das erhalten Sie

  • Begehungsprotokoll je Bereich
  • Gefährdungsbeurteilung in bearbeitbarer Form
  • Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Fristen
  • Beurteilung psychischer Belastung
  • Termin zur Wirksamkeitskontrolle

Ergebnis: Vollständig, aktuell, wirksam – und im Prüfungsfall sofort vorlegbar

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Sicherheitsfachkraft bei einer Begehung in einer Produktionshalle

Ablauf

So läuft die Zusammenarbeit

  1. 01

    Anfrage

    Sie schildern uns kurz Ihre Situation – über das Kontaktformular oder telefonisch.

  2. 02

    Angebot

    Wir klären, was gesetzlich gefordert ist und was zu Ihrem Betrieb passt, und erstellen ein individuelles Angebot.

  3. 03

    Durchführung

    Wir kommen zu Ihnen und schulen Ihre Mitarbeitenden direkt vor Ort, angepasst an Ihre Abläufe.

  4. 04

    Dokumentation

    Sie erhalten alle Nachweise und Bescheinigungen, die Sie für Berufsgenossenschaft und Aufsichtsbehörde benötigen.

Fragen zu diesem Thema

Häufig gestellt

Immer dann, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe oder Organisation ändern, nach Unfällen und bei neuen Rechtsvorgaben. Ohne Änderungen empfiehlt sich eine Überprüfung im Zwei-Jahres-Rhythmus.

Ja. Viele Kunden lassen ihre Fach- und Führungskräfte von uns qualifizieren und erstellen die Beurteilung anschließend selbst. Wir prüfen dann das Ergebnis.

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Drei Angaben genügen. Alles Weitere klären wir im Gespräch.

Guido Burckert

„Wir melden uns persönlich bei Ihnen.“

Guido Burckert, Akademieleiter – in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

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Nächster Schritt

Sie wissen nicht genau, was Ihnen fehlt? Genau dafür ist das Erstgespräch da.

Fünfzehn Minuten am Telefon reichen meist, um zu klären, welche Pflichten für Ihren Betrieb gelten, was Sie bereits abgedeckt haben und was tatsächlich zu tun ist. Danach entscheiden Sie.

Mo–Fr 09:00–17:00 Uhr · Antwort in 24 Stunden